Carsharing – Bleibt der Datenschutz auf der Strecke?
Ganz besonders in Ballungsräumen und in grossen Städten ist das Carsharing eine beliebte Möglichkeit, um von einem Ort zum anderen Ort zu kommen. Trotzdem ist vielen nicht bewusst, dass diese Autos umfassend verfolgt und dokumentiert werden. Teilweise werden damit sogar sekundengenaue Bewegungsprofile erstellt. Nun stellt sich aber die grosse Frage, wie es um den Datenschutz beim Carsharing steht.
Die Definition Carsharing
Carsharing ist nichts anderes, als ein besonderes Modell der Autovermietung. Ein gewisses Kontingent an Fahrzeugen wird vom Anbieter im jeweiligen Gebiet platziert und angeboten. Meistens kommt das in Städten vor. Der Nutzer kann mithilfe einer App herausfinden, wo das fahrbereite Auto gerade steht. Wenn er sich dazu entscheidet, dieses zu mieten, kann er das über die Smartphone App tun. Dasselbe gilt für die Bezahlung und die Freischaltung des PKWs. Zum Schluss wird das Fahrzeug wieder am Strassenrand abgestellt. Das bedeutet maximale Flexibilität für den Nutzer. Es ist nämlich nicht nötig, das Auto direkt am Sitz des Vermieters abzuholen oder wieder dorthin zu bringen. Somit können aber auch keine typischen gewöhnlichen Fahrzeuge eingesetzt werden. Dafür ist ein elektrisches Steuermodul eingebaut. Dieses stellt eine Datenverbindung per GPS Ortung mit dem Fahrzeug her. Unter anderem ist es dadurch auch möglich, das Fahrzeug zu steuern, wie zum Beispiel die Türverriegelung zu aktivieren. Sämtliche Daten werden konkret protokolliert und gespeichert, welche in Verbindung mit dem Fahrzeug und dem Fahrer stehen.
Das Tracking beim Carsharing
Es ist möglich, dass es zu einem Unfall kommt und das Gericht die jeweiligen Dateien des Carsharing Anbieters einfordert, um zum Beispiel den Verlauf der Fahrt darzustellen. Ein fast umfassendes Bewegungsprofil über das gesamte Fahrzeug wird mindestens temporär beim Carsharing erzeugt. Über das digitale Buchungssystem wird eine Verbindung zum jeweiligen Fahrer hergestellt. Ob solche Erhebungen und die Speicherung der Daten in Bezug auf den Datenschutz aber auch zulässig sind, wenn diese Daten beispielsweise mehr als ein Jahr gespeichert werden, ist fraglich. Dafür muss eine definierte Einwilligung des Betroffenen vorliegen, in diesem Fall ist es der Mieter des Wagens. Er muss erlauben, dass es zu einer solchen Datenerhebung zu seiner Person kommt. Ach die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Carsharing Firma müssen akzeptiert werden.