Datenschutz in der Pflege

Besonders in der Pflege ist es wichtig, mit den Daten der Patienten sorgfältig und sensibel umzugehen. Auch hier ist der Datenschutz unbedingt zu berücksichtigen. Nur die Betreuer selbst dürfen diese personenbezogenen Daten von Pflegebedürftigen sammeln und verarbeiten, wenn diese Daten auch für die Betreuung und für die Pflege von Belang sind. Wenn der Betroffene dazu eine Einwilligungserklärung erteilt, können auch Ausnahmen geltend gemacht werden. Auch im Pflegebereich ist die berufliche Schweigepflicht zu beachten und zu wahren. Auch enge Angehörige des Betreuten haben nicht automatisch auch das Recht dazu, eine umfassende Einsicht auf die personenbezogenen Daten zu erhalten. Auch dazu ist eine Einwilligungserklärung nötig.

Pflegeeinrichtungen und der Datenschutz von Pflegebedürftigen

Angestellte, die medizinischen Bereich arbeiten und einen Umgang mit den Daten der Patienten haben, unterliegen einer speziellen Verschwiegenheitspflicht. Diese bezieht sich auf dem hippokratischen Eid und auf das besondere Berufsgeheimnis, denn davon sind nicht nur Ärzte betroffen.

Der Standard der Schweigepflicht bezieht sich also nicht immer zwingend auf den Datenschutz selbst. In medizinischen Berufen und in der Pflege ist das nämlich eine wichtige ethische Grundregel, die schon sehr lange berücksichtigt wird. Wer dagegen verstösst, verstösst automatisch gegen den Datenschutz. Ausserdem sind solche Verstösse auch in strafrechtlicher Hinsicht relevant. Bei Verstössen werden entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt.

Photo by Dominik Lange / Unsplash

Gesundheitsdaten sind heikel

Typischerweise sind auch die Gesundheitsdaten von pflegebedürftigen Personen unbedingt sensibel zu handhaben, denn diese unterliegen dem Datenschutz. Das betrifft sämtliche sozialen Einrichtungen, wie zum Beispiel ein Seniorenheim und natürlich auch die gesamte Pflege. Der Betroffene hat ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die Daten des Patienten dürfen nicht unbefugt an Dritte weitergegeben werden. Dieser Datenschutz in der Pflege betrifft natürlich auch die geschützten Daten gegenüber Angehörigen der betroffenen Person. Die Patientenakten müssen unbedingt unzugänglich und sicher aufbewahrt werden, damit Unbefugte keinen Zutritt oder Zugriff darauf haben. Unbefugte Dritte sollten generell keine Zutritt zu einer solchen Pflegeeinrichtung bekommen. Es ist wichtig, dass zulässige Besucher persönlich empfangen und direkt registriert werden. Eine Zugangskontrolle ist hier Vorschrift in der Pflege. Es ist auch nicht erlaubt, dass die Angestellten in der Gegenwart anderer unbefugter über die Daten des Patienten sprechen. Das trifft zum Beispiel auch auf andere Bewohner in einem Pflegeheim zu.

Der Umgang mit den persönlichen Daten in medizinischen Einrichtungen

Die Anforderungen an den Datenschutz müssen auch in der ambulanten Pflege eingehalten werden. Deshalb sind ambulante Pflegedienste genauso betroffen wie Seniorenheime, Arztpraxen und Krankenhäuser. Das gesamte Personal im Gesundheitswissen unterliegt daher immer der Schweigepflicht.

Ganz besondere Vorsicht ist geboten, wenn sich die Pfleger bei der Betreuung in der ambulanten Pflege abwechseln und die Daten weitergeben. Der Informationsaustausch ist bei solchen Situationen aber unerlässlich. Es dürfen aber nur die Information des Petenten weitergegeben werden, welche für die Betreuung tatsächlich wichtig und von Belang sind. Alternativ dazu ist auch die Einwilligung für die Weitergabe seitens des Patienten eine Möglichkeit.