Datenschutz & Polizei: Was passiert mit Ihren Daten?
Was die Erhebung der Daten und den Datenschutz der persönlichen Daten betrifft, so gibt es auch für die Polizei einige Regeln, an die sich jeder halten muss. Diese Regeln beziehen sich nicht nur auf das Abspeichern der persönlichen Daten, sondern auch auf deren Verarbeitung und die Nutzung. Grundsätzlich dürfen deshalb nur jene Daten gespeichert werden, welche nötig sind, damit hoheitliche Aufgaben entsprechend ausgeübt werden können. Der Betroffene hat die Möglichkeit gegenüber der Polizei sein so genanntes Auskunftsrecht zu gebrauchen. Die Verpflichtung zu einer Auskunft gegenüber einer Behörde ist aber nicht in jedem Fall gültig.
Die Möglichkeiten der Datenerhebung für die Polizeikontrolle
Polizeibeamte erheben persönlich bezogene Daten, wie zum Beispiel Fingerabdrücke, Protokolle, sowie weitere bei Personenüberprüfungen, Anzeigen und Verhaftungen jeden Tag tausendfach. Dabei handelt es sich um Daten, die eine Person direkt identifizieren können. In der Folge entstehen Verzeichnisse, die durchaus umfangreich sind.
Genau deshalb verfügt die Polizei über eine wichtige gemeinsame Datenbank. Es handelt sich um ein allgemeines polizeiliches Informationssystem. Dieses wird vom Bundeskriminalamt koordiniert und organisiert. In diesem System befinden sich beispielsweise Dateien zu Verhandlungen, Verhaftungen, Kriminalakten, sowie Fingerabdrücke. Diese Daten werden von der Polizei benötigt, gleichzeitig müssen sie aber auch besonders vor Missbrauch geschützt werden.
Ein spezieller Stellenwert beim Datenschutz
Trotzdem geniesst die Polizei einen ganz besonderen Stellenwert, wenn es um den Datenschutz und die personenbezogenen Daten geht. Es ist wichtig, dass solche sensiblen persönlichen Informationen niemals in die falsche Hand geraten. Es ist aber auch nicht erlaubt, sämtliche Daten beliebig zu speichern oder weiter zu verarbeiten.
Die Erhebung der Daten
Nun stellt sich die Frage, welche Art von personenbezogenen Daten die Polizei wirklich erheben darf. Im System sind nicht nur die Daten von überführten Verkehrssündern und verurteilten Straftätern gespeichert, sondern auch Daten zu Vermissten, Opfern, Begleitpersonen, Zeugen und Verdächtigen.
Im Bezug auf den Schutz dieser Daten gilt das jeweilige Landesrecht für die entsprechende Polizei. Diese Daten dürfen von der Polizei grundsätzlich erhoben werden, wenn diese Daten dafür relevant sind, um die Polizeiarbeit auszuüben. Hier gilt nämlich das Prinzip der Zweckbindung. Damit sind aber nicht automatisch alle persönlichen Daten gemeint. Es ist pauschal nicht einfach so festzulegen, was wirklich relevant ist und was nicht. Deshalb gilt es das immer individuell zu klären. Typische Beispiele für Datensammlungen bei der Polizei sind:
- Bewegungsprofile
- Passinformationen
- Gesundheitsdaten
- familiäre Verbindungen
- Kontakte
- Fotos
- Fingerabdrücke
- DNA Profile
Das Löschen der Daten bei der Polizei
Grundsätzlich werden die Daten gelöscht, wenn diese nicht mehr relevant sind, manchmal werden sie auch nur archiviert. Bei der Polizei gibt es diesbezüglich keine festen Vorgaben für die Fristen, die für eine solche Löschung der Daten gelten. Trotzdem werden die Datensätze regelmässig auf Aktualität und Relevanz überprüft. In der Regel beziehen sich die Fristen auf:
- Zehnjährige Frist bei Erwachsenen
- Fünfjährige Frist bei Jugendlichen
- Zweijährige Frist bei Kindern
Diese oben genannten Fristen beginnen mit dem ersten Tag der letzten Eintragung der jeweiligen Person. Die Rechte von Betroffenen, von denen personenbezogene Daten genutzt und gespeichert werden sind unterschiedlich. Das so genannte Auskunftsrecht ist eines der wichtigsten in diesem Bereich. Das bedeutet, dass jeder die Möglichkeit hat, das Auskunftsrecht in Bezug auf die Polizei geltend zu machen. Auskunft muss seitens der Polizei nur in folgenden Situationen gegeben werden:
- Wenn kein wichtiger Grund gegen diese Auskunftserteilung entgegensteht
- wenn ein entsprechender Antrag gestellt wurde
Der Betroffene kann gegenüber der Polizei dadurch erkennen, ob die gespeicherten Informationen wirklich relevant sind oder eben nicht und gelöscht werden müssen. So erhält der Betroffene ein wenig Kontrolle über die persönlichen Daten zurück. Die Polizei ist aber nicht in jedem Fall automatisch zu einer solchen Auskunft verpflichtet. Wenn zum Beispiel die Interessen Dritter berechtigt gefährdet sind, handelt es sich um eine Ausnahme. Dasselbe gilt für laufende Ermittlungen oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die Priorität haben.