Datenschutz von Kundendaten
Es ist nur dann erlaubt, die Daten von Kunden zu nutzen, bzw. zu verarbeiten und zu speichern, wenn es von Seiten des Gesetzes gestattet und erlaubt oder sogar vorgeschrieben ist. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit auch dann, wenn der Betroffene dafür eindeutig eingewilligt hat. Die Datenschutzgrundsätze sind dabei ganz besonders zu berücksichtigen. Die Rede ist von der Zweckmässigkeit, sowie der Zweckbindung dieser Kundendaten. Deshalb müssen die erhobenen Daten einen Zweck erfüllen. Die Weitergabe von solchen Kundendaten darf nur dann erfolgen, wenn es eine Einwilligung des Betroffenen dazu gibt, dass diese öffentlich zugänglich sind oder ein berechtigtes Interesse entsteht.
Wie mit Kundendaten korrekt umgegangen wird
Der Datenschutz kommt genau dort zu tragen, wo personenbezogene Daten genutzt, verarbeitet und erhoben werden. Der Datenschutz ist auch bei sämtlichen Kundendaten zu berücksichtigen. Wenn entweder die Einwilligung dafür oder die gesetzliche Grundlage fehlen, ist es nicht erlaubt, Kundendaten zu erheben. Jene Daten von Kunden, die mit dem Abschluss eines Vertrags oder mit der Erfüllung in Zusammenhang stehen, dürfen von einem Unternehmer erhoben und verarbeitet werden. Dazu zählen zum Beispiel:
- Adressdaten
- Konten-Informationen
Zu berücksichtigen ist hier die Zweckbindung im Zusammenhang damit. Nach der Erfüllung des Zwecks muss gewährleistet werden, dass diese Kundendaten vor weiteren Zugriffen geschützt sind. Meist ist von Seiten des Datenschutzes eine Löschung der Kundendaten dafür vorgesehen.
Die Weitergabe von Kundendaten
Es gibt eine sehr strenge Reglementierung in Bezug auf die Weitergabe von personenbezogenen Daten. Nur dann, wenn der Betroffene dafür eingewilligt hat, ist dies zulässig. Die Rede ist von einer Einverständniserklärung des Kunden. Diese Erklärung geht mit dem Datenschutz konform. Erst dann dürfen die Kundendaten weitergegeben werden. Der Datenhandel ist aber auch bei Ausnahmen ohne Zustimmung des Kunden möglich. Wenn die Kundenstammdaten verkauft werden erfolgt dies teilweise sogar ohne die Einwilligung des Kunden. Das geschieht aber nur, wenn seitens des Unternehmens ein berechtigtes Interesse besteht. Es handelt sich um nachweisbar schutzwürdige Interessen der betroffenen Person. Diese müssen aber überwiegen. Wenn eine Person die eigenen Daten öffentlich freimütig zugänglich macht, greift der Datenschutz bei solchen Informationen nicht. Beispiele hierfür sind Verzeichnisse oder Telefonbücher.
Eine Datenschutzerklärung
Betreiber von Webseiten müssen eine sehr umfangreiche Datenschutzerklärung anführen, zu welchem Zweck die erhobenen Daten erhoben werden und was die Rechte des Betroffenen dafür sind. Es ist unzulässig, die Daten von Kunden zu erheben, ohne dass dafür eine geeignete Datenschutzerklärung zur Verfügung gestellt wird. Das Internet bietet dafür Vorlagen und Muster. Diese sollten aber nicht ohne Prüfung einfach so übernommen und kopiert werden. Es zählt, die Situation im jeweiligen Einzelfall anzupassen, wenn es um den Datenschutz der Kundendaten geht.