Dürfen Unternehmen Corona-Impfdaten abfragen?

Wenn es um Corona, die gesamte Pandemie und auch die Impfstoffe geht, gibt es fast täglich neue Nachrichten zu diesem Thema. Damit die Pandemie ein baldiges Ende hat, wird auf zahlreiche Impfungen gesetzt. Damit sollte die Rückkehr zur Normalität geebnet werden. Trotzdem gibt es in diesem Bereich auch zahlreiche Fallstricke im rechtlichen Sinne, wenn es um die Impfdaten der Personen geht. Die Sache mit den Impfdaten von Privaten ist deshalb in diesem gewissen Sinne heikel.

Nur mit Gesetz möglich

Eine private Verarbeitung dieser Daten in Bezug auf geimpfte Personen darf deshalb nur mit der gesetzlichen Regelung dazu erfolgen. Die Verarbeitung von Daten durch private Stellen ist deshalb untersagt. Die Rechtsgrundlage dazu ist allerdings noch im Ausbau. Grundsätzlich sind Impfdaten immer personenbezogene Daten. Ein Vertrag ist somit keine taugliche Rechtsgrundlage dazu, wenn es um die Verarbeitung der Daten geht. Die Freiwilligkeit fehlt als grundlegende Voraussetzung. Unternehmen würden so gegen das so genannte Kopplungsverbot verstossen.

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Eine reine Privatsache

Die gesamte Coronaimpfung, bzw. sämtliche Impfdaten zu den Betroffenen dürfen deshalb nicht von Unternehmen abgefragt und verarbeitet werden. Dagegen spricht das geltende Datenschutzrecht. Ansonsten liegt es an der Politik, entsprechende Vorgaben zu unterbreiten, wenn es um die Bevorzugung für Geimpfte im gesellschaftlichen Sinne geht. Ansonsten werden hohe Bussgelder fällig, wenn die Impfdaten auf eigene Faust entsprechend verarbeitet werden. Dieses Thema haben ganz besonders die Aufsichtsbehörden auf dem Schirm.

Seitens des Unternehmens

Somit ist es für den Unternehmer und die Firmen nicht möglich, eine Coronaimpfung zu erzwingen. Die Anreize dazu dürfen allerdings sehr wohl geschaffen werden. Noch gibt es keine gesetzliche Verpflichtung dazu sich sich gegen das Corona Virus impfen zu lassen. Das käme einer ins Pflicht gleich. Der Arbeitgeber hat allerdings die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer nach dem impfen gewisse Vorteile zu gewähren und entsprechende Anreize zu schaffen.

Grundsätzlich hat aber der Arbeitgeber keinen Anspruch auf eine Auskunft darüber, ob sich ein Arbeitnehmer gegen Corona impfen lässt oder nicht. Diese personenbezogene Information muss nicht herausgegeben werden. Derartig persönliche Daten sind ganz besonders durch die die DSGVO geschützt.