Infos zu Datenschutz im Kindergarten
Die DSGVO ist eine europaweite Datenschutzverordnung und sieht vor, dass die Grundrechte jeder Person auf die informationelle Selbstbestimmung wahrgenommen werden. Für alle europäischen Staaten wurde diese DSGVO am 25. Mai 2018 bindend gültig. Davor gab es nur Lösungen auf nationaler Ebene. Mittlerweile ist es die Pflicht, jemanden darüber aufzuklären, was mit seinen persönlichen Daten passiert, denn es geht um die Transparenz.
Der Schutz der Kinder
Hier liegt natürlich auch der Fokus auf dem Schutz der Kinder, ganz besonders sind Kindertagesstätten und Kindergärten betroffen. Die Einwilligungen müssen von den Eltern eingeholt werden, bevor die Daten des Kindes abgefragt werden können. Ausserdem ist eine Aufklärung Voraussetzung, damit die Eltern wissen, was genau mit den Daten des Kindes passiert. Diese Kinder sind sich über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht bewusst. In Hinblick auf den Datenschutz entstehen viele Herausforderungen durch das Vertrauensverhältnis zwischen Kindergarten, bzw. Kindertagesstätte und den Familien. Manchmal ist es aber nötig, die Daten zu erheben, damit das entsprechende Kind in die jeweilige Einrichtung aufgenommen werden kann.
Für die Aufnahme in eine solche Einrichtung sind meist folgende Daten notwendig:
- Eventuell vorhandene Krankheiten oder Allergien für Notfälle in Betriebs
- Geburtstag und Name von Geschwistern
- Kontaktdaten von anderen Personen im Umfeld
- Telefonnummer, Anschrift und Name des Sorgeberechtigten
- der Arzt des Kindes und die Kontaktdaten
- das Datum der Tetanus-Impfung des Kindes
- Anschrift, Geburtstag und Name des Kindes
Definition für personenbezogene Daten
Anhand von personenbezogenen Daten ist es möglich eine Person eindeutig zu identifizieren. Besondere personenbezogene Daten sind beispielsweise genetische Daten, sowie biometrische Daten oder Informationen zur religiösen Überzeugung oder zur Herkunft der Person. Nur nach einer Prüfung und Einwilligung dürfen diese Daten erhoben und abgespeichert oder bearbeitet werden.
Auch personenbezogene Daten bei Kindern dürfen nur dann abgefragt werden, wenn die Person informiert wird und auch einwilligt. Im Fall eines Kindes ist es der Erziehungsberechtigte, bzw. sind es die Eltern. Zu den personenbezogenen Daten eines Kindes im Kindergarten oder in der Kindertagesstätte gehört auch ein so genanntes Portfolio, wenn dieses freiwillig Zustimmung findet. Es besteht kein Einsichtsrecht für die pädagogische Arbeit, wenn zum Beispiel Vorbereitungen für Rollenspiele, Bastelarbeiten, Aktivitäten oder Ausflüge getroffen werden. Dasselbe trifft auf persönliche Notizen des Erziehers oder der Erzieherin zu. Trotzdem ist es wichtig, auch solche Unterlagen vor dem Zugriff von Dritten zu schützen.
Fotos in Kindertagesstätten und Kindergärten
Fotos von Kindern in Kindergärten oder Kindertagesstätten dürfen nur nach Einwilligung veröffentlicht werden. Es gilt, die Fotos nicht mit den Namen in Verbindung zu bringen. Ein rechtskonformes Formular ist für die Einwilligung als Bestätigung nötig. Die Eltern müssen informiert werden, bevor zum Beispiel ein Fotograf in die Einrichtung kommt. Wenn es zu Veranstaltungen kommt, steht diese Veranstaltung generell im Vordergrund. Beispiele hierfür sind das Weihnachtsfest oder das Sommerfest. Ein Elternbrief ist die ideale Möglichkeit, um darauf hinzuweisen, dass die Bilder nicht ohne Erlaubnis der jeweils fotografierten Person ins Internet gestellt werden dürfen. Die aktuellen Richtlinien des Datenschutzes müssen deshalb berücksichtigt werden.
Portfolio und das Löschen der Daten
Die Einrichtung ist übrigens dazu verpflichtet, die persönlichen Daten unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, wenn das Kind die Einrichtung verlässt. Das Portfolio wird an die Eltern ausgehändigt. Die jeweiligen Daten dürfen nur entsprechend der gesetzlichen vorgegebenen Frist aufgehoben werden, wie zum Beispiel zum Zweck der Fördermassnahmen. Sollte es zu einer Datenpanne kommen, muss diese innerhalb von 72 Stunden an die zuständige Datenschutzbehörde gemeldet werden, auch die betroffene Person ist zu informieren.