Adressenhandel und Datenschutz

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Tags: Betroffen Datenschutz Adresshandel Datenbank Direktmarketing

Hauptsächlich dient der Handel mit Adressen dem Direktmarketing in Firmen und Unternehmen. Das Ziel ist es, den Kundenstamm der entsprechenden Unternehmen durch dieses Vorgehen zu erweitern. Grundsätzlich ist der Handel mit Adressdaten zulässig, Adressen von Kunden dürfen verkauft oder gekauft werden. Voraussetzung ist, dass dadurch berechtigte Geschäftszwecke erfüllt werden. In der Regel ist es nicht nötig, dass die Betroffenen dafür einwilligen. Das geschäftliche Interesse hat in diesem Fall Priorität und überwiegt die eigenen Interessen der Betroffenen. Dasselbe gilt auch, wenn die Adressdaten öffentlich zugänglich sind.

Ein wichtiges Instrument für das Marketing

Im Bereich des Direktmarketings ist der Adressenhandel eines der wichtigsten Instrumente. Zahlreiche Firmen sind stetig auf der Suche nach neuen potentiellen Kunden. Die zugeschnittene Werbung wird damit ideal in Zusammenhang gebracht. Oft steckt nämlich in den eigenen Datenbanken für das direkte Marketing nicht genug Potenzial. Deshalb wenden sich diese Unternehmen an so genannte Adressenhändler, eine andere Bezeichnung dafür ist Listbroker. Privatadressen und Firmenadressen werden entsprechend angekauft. Die Folge sind unterschiedliche Massnahmen für die Werbung, wie zum Beispiel Gutscheine, informative Post in hohem Umfang oder Flyer.

Bei solchen Adresslisten können unterschiedliche Kritiken bei der Erstellung berücksichtigt werden, damit die erforderlichen Zielgruppen geformt werden können. Auf das Interesse der betroffenen Person können Rückschlüsse gezogen werden, wenn die Herkunft bekannt ist. Die Kundenadressen können also direkt gekauft werden. Genauso ist es übrigens auch möglich, Adressen zu vermieten. Dafür wird ein externer Treuhänder benötigt.

Legalität und das Kaufen von Adressen

Mittlerweile hat der Adressenhandel ein ungeahntes Ausmass angenommen. Insofern stellt sich in Bezug den Datenschutz die grosse Frage, ob es sich wirklich um einen zulässigen Vorgang handelt. Der Datenschutz und der Adressenhandel scheinen nicht im Einklang zu stehen. Grundsätzlich ist der Datenschutz betroffen, weil es sich bei den Adressdaten um personenbezogene Daten handelt. Trotzdem verstösst niemand durch den Adressenverkauf oder Adressenkauf gegen den Datenschutz.

Die Voraussetzungen dafür sind:

· Wenn die Interessen des Unternehmens überwiegen

· wenn die Daten allgemein zugänglich sind, wie zum Beispiel auf der Webseite im Impressum

· wenn es erlaubt es, dass die Stelle diese Adressdaten veröffentlicht

Grundsätzlich handelt es sich also um kein illegales Vorgehen, wenn Kundenadressen verkauft werden. Es ist eine zulässige Massnahme. Handelt es sich hingegen um eine Privatperson, fehlt der nötige Geschäftszweck als wichtige Voraussetzung für die Zulässigkeit.