Cookie-Banner: Landgericht hält voreingestelltes „OK“ für unzulässig

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Tags: Cookies Banner DSGVO Einwilligungserklärung Marketing

Spezielle Cookies, die für das Tracking sorgen, dürfen von einem Webseitenbetreiber nur unter bestimmten Voraussetzungen eingesetzt werden. Dafür muss der Nutzer auf der Webseite ausdrücklich zustimmen. Meist ist ein Bestätigungsbutton dafür vorgesehen. Wie sieht es aber mit einer voreingestellten Erlaubnis aus? Diese gilt laut Gerichtsbeschluss nicht als wirksame Einwilligung seitens des Nutzers. Darüber gab es gerade einen öffentlichen Streit, bzw. ein Urteil zwischen der Verbraucherzentrale und einem Suchdienst für Anwälte.

Es ist keine Ablehnung vorgesehen

Immer mehr Webseiten funktionieren im Moment mit einem Banner, das sich darauf bezieht, den Nutzer darüber zu informieren, ob die jeweilige Webseite Cookies verwendet. Nun geht es allerdings um die Voreinstellungen, wenn Cookies von Drittanbietern ins Spiel kommen. Ob Datenprofile erstellt werden oder nicht, sollte bewusst vom Nutzer bewilligt werden. Dafür gibt es meist Kästchen mit den jeweiligen Bezeichnungen. Was passiert aber, wenn diese Kästchen bereits voreingestellte Häkchen aufweisen? Der Webseiten Besucher kann auf "OK" klicken, um seinen Besuch auf der jeweiligen Webseite fortzuführen.

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Photo by Christin Hume / Unsplash

Gibt es eine Möglichkeit zur Wahl?

Es scheint ein Problem damit zu geben, ob der Webseitenbesucher überhaupt eine Auswahl hat und seine Daten zur Verfügung stellt oder nicht. Genau darauf will das Gericht hinaus, denn es geht um die Cookies und die Daten, die somit automatisch gesammelt werden. Was bedeutet also „nur notwendige Cookies“ verwenden? In Bezug auf die optische Gestaltung gibt es hier einige Fragen. Richter und Verbraucherschützer sind darauf bedacht, dass es sich immer um eine wirksame Einwilligung handelt. Ist aber eine Ablehnung durch diese Banner überhaupt vorgesehen oder nicht? Selbstverständlich ist es vorteilhaft für den Webseitenbetreiber, wenn sämtliche Informationen der Webseitenbesucher gesammelt werden. Genau hier kommt allerdings der Datenschutz penibel zu tragen. Besonders heikel ist die Situation bei zahlreichen Gewinnspielsanbietern, bzw. online Casinos, denn die Cookies werden für Marketingszwecke und Analysezwecke verwendet. Nur dann, wenn der Webseitenbesucher wirklich die freie Wahl hat und entscheiden kann, ob er die Cookies und die Sammlung dieser Daten akzeptiert oder nicht, gibt es keine Probleme.

In der oben genannten Situation geht der Rechtsstreit allerdings weiter, weil Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt wurde.