Datenschutz für Immobilienmakler

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In der Vergangenheit spielte der Datenschutz bei Immobilienmaklern eine untergeordnete Rolle, das hat sich aber verändert. Nun wird grösster Wert auf den Datenschutz auch in diesem Bereich gelegt. Die Öffentlichkeit hat ein wachsendes Interesse am Thema Datenschutz. Bei Verstössen wird dies meist sofort an die Aufsichtsbehörde gemeldet. Die Folge ist, dass der Immobilienmakler juristisch belangt wird.

Spezielle Vorgaben und Regelungen

Deshalb gibt es spezielle Vorgaben und Regelungen über die Rechtmässigkeit der Verarbeitung, sowie über die Transparenz und Zweckgebundenheit, wenn es um den Datenschutz und die Daten der Kunden und Interessenten geht. Es muss also jeweils nachgewiesen werden, dass die erforderlichen Grundsätze eingehalten werden.

Für Immobilienmakler können die Bussgelder ganz besonders hoch ausfallen, die Rede ist von früheren 300 000 Euro pro Einzelfall, die sich heute schon auf bis zu 20 Millionen Euro belaufen können. Auch die Risikoeinschätzung spielt bei Immobilienmaklern seit dem neuen Gesetz eine wichtige Rolle beim Datenschutz.

Das Recht des Interessenten

Käufer, Verkäufer, Vermieter, Mieter, Mietinteressenten und Kaufinteressenten haben recht darauf, ganz konkret zu erfahren, welche Daten von einem Immobilienmakler gespeichert wurden und wann dies erfolgt ist. Deshalb sollte das eingehend protokolliert werden. Die so genannte freiwillige Selbstauskunft bietet sich bei vielen Immobilienmaklern als Einwilligung sehr gut an. Eine solche Einwilligungserklärung wird bei vielen Bewerbern in der gängigen Praxis unterzeichnet.

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Besichtigungstermine

Der Datenschutz muss auch bei Besichtigungsterminen gewahrt werden. Es darf also nur nach Informationen gefragt werden, welche direkt mit dem Prozess der Vermietung im Zusammenhang stehen. Vor dem Termin für die Besichtigung eines Hauses oder einer Wohnung dürfen keinerlei Informationen zur wirtschaftlichen Situation oder zum Familienstand eingeholt werden. Erlaubt sind nur die Vorlage des Personalausweises, sowie die Abfrage der persönlichen Daten, wie zum Beispiel Name und Anschrift. Es ist nicht erlaubt, eine Kopie des Ausweises anzufordern.

Nach wie vor ist es erlaubt, anhand des Beschäftigungsverhältnisses und Einkommensverhältnisses abzuwägen, ob ein Bewerber als Mieter infrage kommt. Deshalb ist es zulässig, nach laufenden Insolvenzverfahren, Nettoeinkommen, Arbeitgeber und Beruf zu Fragen. Es muss sich allerdings um die Person handeln, die Interesse hat zu kaufen oder zu mieten.

Die alten Kundendaten von Immobilienmaklern

Oft wurden Kundendaten von Immobilienmaklern aber bereits in der Vergangenheit erhoben. Es kann sein, dass in solchen Fällen keine saubere Dokumentation stattgefunden hat. Deshalb wurden in der Vergangenheit oftmals die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben dann auch nicht eingehalten. Für solche Fälle müssen Lösungen geschaffen werden. Meistens ist sogar ein grosser Teil der gesamten Datenbank betroffen. Ein optimaler Lösungsvorschlag ist, diese Daten in eine elektronische Datenbank zu übertragen. Überflüssige Informationen werden bei diesem Vorgang gelöscht.

Das Koppelungsverbot von Immobilienmaklern

Betroffene werden durch das Koppelungsverbot davor geschützt, dass Daten erhoben werden, welche mit dem ursprünglichen Zweck des Geschäfts gar nichts zu tun haben. Wenn aber mindestens zehn Personen persönliche Daten verarbeiten und erheben, muss ein Datenschutzbeauftragter verpflichtend bestellt werden. Voraussichtlich wird die Zahl aber schon bald auf 20 Personen angehoben.