Datenschutz im öffentlichen Dienst

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Tags: Datenschutzbeauftragte Datenschutz Behörden DSGVO Videoüberwachung

Nie zuvor war der Datenschutz auch bei den öffentlichen Stellen, wie zum Beispiel bei den Behörden so wichtig, wie jetzt. In diesem Fall zählen auch die so genannten Landesdatenschutzgesetze, die den öffentlichen Dienst betreffen. Damit sind auch zahlreiche Stellen der öffentlichen Verwaltung gemeint.

Beispiele für Betroffene Stellen im öffentlichen Dienst sind:

  • Lehrer
  • Richter
  • Feuerwehrleute
  • Polizeibeamte
  • Krankenschwester
  • Verwaltungsfachangestellte
  • Soldatinnen und Soldaten
  • Zollbeamte
  • Lehrerinnen und Lehrer
  • AltenpflegerInnen

Als erstes gilt es daher, die öffentlichen Stellen datenschutzrechtlich konkret zu definieren. Eine solche Definition fehlt übrigens in der DSGVO. Deshalb wurde diese Aufgabe von den nationalen Gesetzgebern übernommen.

Die Videoüberwachung an öffentlichen Stellen

Kritische Stimmen wurden auch in Bezug auf den Datenschutz im Zusammenhang mit der Videoüberwachung an öffentlichen Plätzen laut. Deshalb gelten hier folgende Kriterien, so dass die Videoüberwachung an einer öffentliche Stellen nur dann zulässig ist, wenn:

  • dadurch berechtigte Interessen zu konkret festgelegte Zwecken wahrgenommen werden
  • das Hausrecht wahrgenommen wird
  • die Aufgabe der öffentlichen Stelle dadurch erfüllt wird

In den oben genannten Fällen darf das Interesse der schutzwürdigen Person nicht überwiegen. Meist geht es um die Videoüberwachung von beispielsweise folgenden Stellen:

  • Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wie zum Beispiel Parkplätze, Einkaufszentren, Vergnügungsstätten, Versammlungsstätten und Sportstätten
  • öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Busverkehrs, Schiffsverkehrs und Schienenverkehrs, sowie Fahrzeugverkehrs

Der Datenschutzbeauftragte bei öffentlichen Stellen

Auch bei Behörden sind so genannte Datenschutzbeauftragte vorgeschrieben. Jede öffentliche Stelle ist von dieser Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten betroffen. Grundsätzlich kann an eine solche öffentliche Stelle kein Bussgeld verhängt werden - deshalb ist eine individuelle und sehr sorgfältige rechtliche Prüfung notwendig, um das Bussgeldprivileg zu überprüfen.