Datenschutz und Inkasso
Die Datenschutz Grundverordnung tritt natürlich auch in Bezug auf Inkassounternehmen und den Service in Kraft. Betroffene müssen sich auch hier anpassen.
Die Inkassodienstleistung
Eine so genannte Inkassodienstleistung wird von einem Inkassounternehmen erbracht. Dies geschieht im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Die Aufgabe ist es quasi den Einzug der Forderung zu gestalten. Dies umfasst unter anderem auch das gerichtliche Mahnverfahren und auch die Zwangsvollstreckung. In Bezug auf den Datenschutz selbst bedeutet das die wirtschaftliche Tätigkeit des Gläubigers und auch des Auftraggebers zu berücksichtigen und in beiderseitigem Interesse zu handeln. Das Grundgesetz bildet dafür die Grundlage im rechtlichen Sinn.
Ein Inkassounternehmen hat somit auch das Recht auf freie Unternehmensausübung. Der Schuldner selbst hat wiederum das Recht auf die informationelle Selbstbestimmung. Darauf kann er sich berufen. Beide Positionen müssen daher abgewogen werden, die DSGVO und der Datenschutz müssen dabei immer mit einbezogen sein.
Die Datenverarbeitung von Inkassounternehmen
Ein Inkassounternehmen arbeitet eigenverantwortlich im Rahmen der vertraglich vereinbarten Grenzen mit dem Mandanten. Es werden auch personenbezogene Daten herangezogen. Diese werden allerdings von einem seriösen Inkassounternehmen auf das erforderliche Mass heruntergesetzt. Die Daten werden ausschliesslich nur zur Durchsetzung der Forderungen verwendet. Entsprechend erfolgt auch die Verarbeitung dieser Daten. Das Inkassounternehmen selbst tritt als nicht weisungsgebunden und verantwortlich tätig auf. Die Forderungen des Kunden werden erfolgreich durchgesetzt, während die personenbezogenen Daten rechtmässig verwahrt bleiben.
Die erforderlichen Massnahmen
Damit der Vertrag von einem Inkassounternehmen erfüllt werden kann, ist es dem Unternehmen deshalb erlaubt entsprechende Massnahmen zu ergreifen, soweit eine eindeutige Einwilligung vorliegt. Personenbezogene Daten dürfen zum legitimen, eindeutigen und festgelegten Zweck erhoben und in diesem Rahmen auch verarbeitet werden. Seitens des Inkassounternehmens wird damit das Forderungsmanagement betrieben.
Die personenbezogenen Daten werden auf unterschiedliche Art an das Inkassounternehmen übermittelt. Diese Datenstammen entweder vom Schuldner selbst, bzw. auch vom Mandanten. Es dürfen auch personenbezogene Daten verwendet werden, welche aus öffentlich zugänglichen Stellen recherchiert wurden.
Ein Inkassounternehmen kann sich auf den Erlaubnistatbestand der Abwägung von Interessen stützen. Das ist dann möglich, wenn kein vertragliches Verhältnis gegenüber dem Schuldner vorliegt.
Weshalb persönliche Daten verarbeitet werden
Die persönlichen Daten werden von Inkassounternehmen deshalb eingeholt und verarbeitet, damit die Forderungen durchgesetzt werden können. Ausserdem wird damit das Forderungsmanagements betrieben. Um diese Forderungen durchzusetzen ist auch der Zweck unter Beachtung der Interessenabwägung gegeben, was die Datenerhebung somit legitimiert.
Folgen der neuen Rechtslage und die DSGVO
Ein Inkassounternehmen darf deshalb grundsätzlich weiterhin für das Forderungsmanagement und auch die Realisierung von Forderungen personenbezogene Daten verarbeiten. Dabei ist unbedingt Sorge zu tragen, dass diese auf das nötigste Mindestmass beschränkt werden. Die Rechte des Betroffenen müssen gewahrt werden. Es ist die Pflicht des Inkassounternehmens, sich intensiv mit den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung auseinanderzusetzen.
Warum ein Inkasso?
Auf die Liquidität können enorm hohe Aussenstände eine sehr empfindliche Auswirkung haben. Deshalb gehen viele Unternehmen den Weg des Inkassobüros. So werden die ausstehenden Forderungen eingetrieben. Es ist dafür nötig, personenbezogene Daten der Schuldner zu verarbeiten. Diese personenbezogenen Daten sind sehr sensibel. Deshalb gelten auch hier besondere Datenschutzregeln zum Schutz.
Grundsätzlich ist es deshalb zulässig, ein Inkassounternehmen zum Eintreiben der Forderung zu beauftragen. Die Rechte des Schuldners müssen aber immer berücksichtigt werden. Kommt es zu einer Forderungsübertragung ergibt sich dadurch eine Datenübermittlung an Dritte. Hier ist besondere Vorsicht geboten.