Dürfen Unternehmen krankgeschriebene Mitarbeiter kontrollieren?

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Tags: Mitarbeiter unternehmen Krankschreibung Krankenkasse Datenschutz

Europaweit ist ein durchschnittlicher Arbeitnehmer im Jahr ca. 17 Tage krankgeschrieben. Ein Arbeitnehmer, der krankgeschrieben ist kann auch nicht zur Arbeit kommen und bringt folglich keine Leistung. Trotzdem muss der Arbeitgeber den Lohn für eine bestimmte Spanne weiter fortzahlen, obwohl die Arbeitsleistung nicht erbracht wird.  Für den Arbeitgeber bedeuten Krankheitstage finanziellen Schaden. Dasselbe trifft natürlich auch auf das Unternehmen zu, das davon Schaden nimmt. Das Blaumachen ist aber mehr, als ein reiner Kavaliersdelikt, wenn ein Arbeitnehmer nicht wirklich arbeitsfreudig ist und sich der Arbeitsdrang nicht zeigt. Insofern stellt sich für den Arbeitgeber oft die Frage, wie er zwischen einer berechtigten und einer unberechtigten Krankschreibung unterscheiden kann.

Den Datenschutz nicht verletzen

Wenn der Arbeitgeber den Verdacht hegt, dass es sich nicht wirklich um eine Krankheit des Mitarbeiters handelt, kann er dafür den medizinischen Dienst einschalten. Fotos oder Videoaufnahmen, die zeigen, dass der Mitarbeiter offensichtlich nicht krank ist richten sich nach der Zulässigkeit. Das bedeutet, dass tatsächliche Anhaltspunkte wirklich vorliegen müssen, ob der Mitarbeiter vielleicht die Krankheit nur vorgibt. Die Zulässigkeit ist auch dann gegeben, wenn neben diesen Videoaufnahmen oder Fotoaufnahmen kein anderes Mittel zur Verfügung steht, um den Sachverhalt aufzuklären. Außerdem dürfen die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers nicht verletzt werden, es muss im Interesse beider Seiten gehandelt werden.

Doctor with a stethoscope
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Kriterien vorsichtig auslegen

Diese genannten Kriterien müssen relativ vorsichtig ausgelegt werden, wenn es um die datenschutzrechtliche Unzulässigkeit geht. Wird die Situation nämlich falsch eingeschätzt, geht das in den meisten Fällen zulasten des Arbeitgebers. Unter Umständen kann eine Schadensersatzklage sogar die Folge sein. Es gibt einen großen Unterschied, ob Mitarbeiter zufällig angetroffen werden oder ob eine gezielte Überwachung stattfindet, wenn ein Misstrauen in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen sehr hohen Beweiswert. Bei  einem bewussten Nachstellen ist höchste Vorsicht in Bezug den Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte gegeben.

Die Rechte akzeptieren

Grundsätzlich muss also jeder Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht seiner Mitarbeiter respektieren. Das bedeutet, dass die Mitarbeiter das Recht dazu haben, weder aufgenommen, noch fotografiert zu werden. Ansonsten werden diese Rechte verletzt. Der Arbeitgeber darf das Recht allerdings dann verletzen, wenn ein berechtigtes Interesse geltend gemacht werden kann und die Aufnahmen dazu dienen. Leidet der Mitarbeiter nicht unter der entsprechenden Krankheit und kann das durch die Aufnahmen bewiesen werden, ist eine solche Aufnahme zulässig.

Im Regelfall kennt der Arbeitgeber aber die konkrete ärztliche Diagnose nicht. Jemand, der einkaufen geht muss also nicht automatisch gesund sein, wenn er während dieser Einkäufe fotografiert wird. D.h., dass nicht alle Krankheiten den Patienten dazu verpflichten, das eigene Bett zu hüten. Besorgungen im Supermarkt sind somit auch bei grippalen Infekten zulässig, ohne dass die Pflicht gegenüber dem Arbeitgeber verletzt wird.

Verdeckte Aufnahmen von Mitarbeitern, gegen die ein Verdacht besteht, sollten immer nur als letztes Mittel vom Arbeitgeber eingesetzt werden. Das bedeutet, dass im Krankheitsfall eine solche Kontrolle bei Zweifeln nur mit einem Rechtsbeistand erfolgen sollte. So ist der Arbeitgeber auf der sicheren Seite, nachdem die Kriterien entsprechend auslegungsbedürftig und vage sind. Die Rechtslage ist wenig greifbar in diesem Bereich. Deshalb gilt es, einen Experten zu konsultieren, um die Zulässigkeit auf den Einzelfall bezogen fachmännisch überprüfen zu lassen.