Geblitzt: Bussgeldstelle darf Passfoto zum Vergleich anfordern

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Tags: Blitzerfotos Bussgeld Personalausweis Strassenverkehr Datenschutz

Meistens reicht ein Blick ins Melderegister aus, damit ein Autofahrer auf einem Bild der Überwachungskamera identifiziert werden kann. Es ist übrigens zulässig, dass die jeweilige Bussgeldstelle mit dem Einwohnermeldeamt zusammenarbeitet. Vergleichsfotos dürfen entsprechend diesem Zweck übermittelt und verschickt werden. Gegen das Personalausweisgesetz wird nicht verstossen.

Nun stellt sich für viele die Frage, ob für eine solche Identitätsfeststellung auch das Passfoto übermittelt werden darf. Wenn ein entsprechender Verkehrsverstoss vorliegt, ist das rechtlich erlaubt. Selbstverständlich dieser Abgleich unter Beachtung der Rechtsvorschriften erfolgen.

Normalerweise sollte ein so genanntes Blitzerfoto relativ scharf sein, damit derjenige auch erkannt werden kann. Das erfolgt oft in Zusammenhang mit einem Bussgeldbescheid, wenn eine Geschwindigkeitsübertretung im Strassenverkehr erfolgt ist. Es kann auch vorkommen, dass die jeweilige Bussgeldstelle unsicher ist, weil es sich um kein scharfes Foto handelt. Es stellt sich also die Frage nach dem Verursacher im Zusammenhang mit dem jeweils zugelassenen Fahrer des Fahrzeugs – in diesem Zusammenhang werden Nachforschungen angestellt. Entsprechend werden Ausweisfotos mit dem Blitzerfoto verglichen. Dabei handelt es sich aber um eine sehr komplexe Angelegenheit.

Das Passgesetz muss berücksichtigt werden

Das so genannte Passgesetz spielt hier nämlich eine wichtige Rolle, wenn das Blitzerfoto mit einem Personalausweisfoto verglichen wird. Die Behörde darf die Daten aus dem Register für den Pass auch an andere Behörden übermitteln. Dafür gilt es aber, die Voraussetzungen zu erfüllen.

Ottawa road in the evening
Photo by Marc-Olivier Jodoin / Unsplash

Die Behörde muss nämlich dafür entsprechend berechtigt sein, damit die Aufgabe erfüllt werden kann. Ausschlaggebend ist auch, dass die jeweiligen geforderten Daten nicht mit unverhältnismässig hohem Aufwand erhoben werden dürfen.

Auch die neue Datenschutzgrundverordnung ändert an dieser Situation nichts, in diesem Fall dürfen die personenbezogenen Daten verwendet werden. Anhand der Ausweisdaten muss es möglich sein, den potentiellen Täter zu identifizieren. Am einfachsten funktioniert das mit dem Abgleich des Passbildes. Andere Methoden wären mit viel mehr Aufwand verbunden, wenn dafür zum Beispiel das berufliche oder private persönliche Umfeld hinzugezogen werden muss.

Mittlerweile gibt es auch Möglichkeiten, das Blitzerfoto mit dem Ausweisbild automatisch ab zu gleichen. Diese Vorgehensweise ist allerdings besonders kritisch und wird nicht gerne gesehen. Auch die Oberlandesgerichte sind sich in dieser Situation noch nicht einig. Es gibt aber kein Beweisverwertungsverbot dafür. Ausschlaggebend ist in diesem Fall also, in wie Ferne der Anwalt dagegen Einspruch erhebt.

Wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann

Manchmal gelingt es der Behörde tatsächlich nicht mithilfe eines Fotoabgleichs den Fahrer zu ermitteln. Dann muss das Verfahren eingestellt werden, bzw. der Vorwurf wird entsprechend fallen gelassen. Der jeweilige Fahrzeughalter kann aber dazu verpflichtet werden, ein Fahrtenbuch zu führen. Diese Aufgabe muss mindestens sechs Monate lang penibel erfüllt werden. In der Folge muss jeder, der das Fahrzeug im Strassenverkehr benutzt genau dokumentieren, wann und wo das Fahrzeug benutzt wird und vor allem von wem. Bei Verstössen drohen Strafen von mehreren 100 Euro.