Gewährleistung beim Privatverkauf - Infos für Verkäufer
Wenn jemand einen Privatverkauf tätigt, versucht der Verkäufer häufig mit speziellen Formulierungen, wie zum Beispiel „keine Gewährleistung „oder „gekauft wie gesehen“ sich von der Haftung zurückzunehmen, wenn die Ware eventuell einen Mangel aufweist. Trotzdem ist auch ein so genannter Privatverkauf ein Kaufvertrag, so dass der Käufer nicht komplett auf eigenes Risiko handelt. Ein Privatverkauf kann sowohl über eine Zeitungsanzeige, als auch direkt persönlich und natürlich auch online getätigt werden. Das bedeutet wiederum auch, dass jeder Verkäufer gewährleistungspflichtig ist, weil es sich dabei um einen Grundsatz handelt.
Für die Ware heisst das, dass diese frei von Rechtsmängeln oder Sachmängeln sein muss, wenn diese übergeben wird. Gewährleistungsansprüche können vom Käufer deshalb sehr wohl bei einer mangelhaften Ware und bei einem Privatverkauf geltend gemacht werden. Diese Frist für die Gewährleistung beträgt in Summe zwei Jahre. Der Verkäufer kann bei einem solchen Privatverkauf die Gewährleistung dafür allerdings ausschliessen, um das Risiko entsprechend zu vermeiden. Dafür müssen aber gewisse Vorgaben gemacht werden. Ausserdem gibt es bei einem solchen Gewährleistungsausschluss immer Grenzen.
Erst dann ist es wirksam
Eine wirksame Vereinbarung gibt es beim Gewährleistungssausschluss nur dann, wenn in der Artikelbeschreibung deutlich sichtbar ein Hinweis erfolgt. Das bedeutet, dass der Käufer ganz genau weiss, worauf er sich bei diesem Privatverkauf einlässt. Im besten Fall lautet die Formulierung: „die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“. Um eine Garantie geht es in diesem Fall nicht, sondern um eine gesetzliche Gewährleistungspflicht. Es gibt aber auch Fälle, bei denen ein solcher Gewährleistungsausschluss hinfällig ist. Das bedeutet zum Beispiel im Falle einer bewussten Täuschung in Bezug auf die Ware.
Genauso sieht es aus, wenn der Verkäufer bestimmte Eigenschaften des privat verkauften Produktes ausdrücklich zusichert, dies aber nicht der Tatsache entspricht. Ein Widerrufsrecht hat der Käufer bei einem Privatverkauf hingegen nicht. Dieses Widerrufsrecht liegt nur dann vor, wenn es sich um einen gewerblichen Handel und ein Unternehmen handelt, das den Verkauf tätigt. Genauso sieht es bei einem Fernabsatzgeschäft, wie zum Beispiel den online Verkauf oder bei Haustürgeschäften aus. Ansonsten zählt immer nur die Kulanz des Privatverkäufers, wenn es um die Themen Umtausch und freiwillige Rücknahme geht.