Homeoffice: Wie viel Kontrolle durch den Arbeitgeber ist erlaubt?

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Tags: Homeoffice Kontrolle Arbeitgeber Angestellte Arbeitszeiterfassung Spionagesoftware Internetnutzung E-Mailnutzung

Mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie wurde eine neue Ära in der Arbeitswelt eingeläutet. Das Homeoffice gehört seit 2020 in vielen Unternehmen zum festen Bestandteil der Arbeitsrealität. Das bedeutet für Arbeitgeber: Der Chef verliert zum Teil die Kontrolle über die Angestellten und fragt sich, ob die Mitarbeiter zu Hause genauso fleissig sind wie im Büro.

Die Versuchung, mittels technischer Hilfsmittel die Angestellten zu kontrollieren, ist gross. Doch nur wenige Massnahmen zur Überwachung der Mitarbeiter sind gesetzeskonform und erlaubt. Welche das sind und welche Voraussetzungen für eine mehr als oberflächliche Überwachung durch den Arbeitgeber erfüllt sein müssen, erfahren Sie an dieser Stelle.

Arbeitszeiterfassung: Das ist erlaubt!

Die Arbeitszeiten sind im Arbeitsvertrag geregelt. Die Regelungen werden auch im Homeoffice nicht ausser Kraft gesetzt und sind für die Arbeitnehmer bindend. Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeit der Mitarbeiter im Homeoffice erfassen, um die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen und der gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen. Dafür kann er zum Beispiel eine elektronische Zeiterfassung verwenden, die die An- und Abwesenheit der Mitarbeiter dokumentiert.

Üblich ist es, die Log-in-Daten der Mitarbeiter auszuwerten. Allerdings sagen der Zeitpunkt des Log-ins bzw. des Log-outs nichts über die Arbeit des Betroffenen aus. Illegal ist es hingegen, eine Spionagesoftware einzusetzen. Selbst, wenn der Arbeitgeber diesen Schritt ankündigt, ist diese Art der anlasslosen Überwachung nicht zulässig.

Kontrolle der E-Mail- und Internetnutzung

Der Arbeitgeber kann die E-Mail- und Internetnutzung der Mitarbeiter im Homeoffice überwachen, um einen Missbrauch oder eine Gefährdung des Unternehmens zu verhindern. Er ist berechtigt, den E-Mail-Verkehr und/oder das Surfverhalten der Mitarbeiter zu protokollieren, zu analysieren und zu filtern. Das gilt für den Fall, dass die private Nutzung von Dienstgeräten ausdrücklich untersagt wurde. Ist sie vom Arbeitgeber erlaubt, ändert sich die Rechtslage. Arbeitgeber müssen immer nachweisen, dass die Grundsätze der Verhältnismässigkeit gewahrt bleiben. Verboten sind der Einsatz der Webcam zu Überwachungszwecken sowie das Erstellen von Bewegungsprofilen über das Diensthandy.

Kontrolle der Arbeitsleistung

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Arbeitsleistung der Mitarbeiter im Homeoffice zu messen, um die Qualität und Quantität der Arbeit zu beurteilen. Zu diesem Zweck kann die Anzahl und Dauer der Anrufe, E-Mails oder Videokonferenzen überprüft werden, die die Mitarbeiter führen bzw. an denen sie teilnehmen. Auch die Anzahl und Qualität der erledigten Aufgaben oder Projekte, die die Mitarbeiter abliefern oder präsentieren, darf der Arbeitgeber kontrollieren. Wer während der Arbeitszeit den Hausputz erledigt, stundenlang im Internet surft oder fernsieht, verletzt seine im Arbeitsvertrag festgelegten Pflichten und muss mit einer Abmahnung oder einem Gehaltsabzug rechnen.

Überwachung nur bei konkretem Verdacht

Eine Ausnahme vom Verbot der Überwachung sieht der Gesetzgeber vor, wenn  der Arbeitgeber einen konkreten Verdacht für eine schwere Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer hat. Auch in diesem Fall muss der Arbeitgeber die Verhältnismässigkeit der ergriffenen Massnahmen nachweisen. Allerdings sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, den Chef in den eigenen vier Wänden zu empfangen, es sei denn, es gibt eine entsprechende Vereinbarung. Jedoch kann der Vorgesetzte darauf bestehen, dass der Mitarbeiter Fotos vom Arbeitsplatz anfertigt und sie zur Verfügung stellt.

Fazit: Der Überwachung im Homeoffice durch den Arbeitgeber sind enge Grenzen gesetzt. Der Arbeitgeber muss stets die rechtlichen Rahmenbedingungen beachten, die sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Datenschutzrecht, dem Persönlichkeitsrecht und dem Betriebsverfassungsrecht ergeben. Werden diese Rahmenbedingungen missachtet, kann sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen oder sogar strafrechtlich belangt werden.