Informationspflichten bei Videoüberwachung

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Tags: Videoüberwachung Überwachung DSGVO Videokamera Datenschutz

Laut DSGVO müssen sämtliche Informationspflichten eingehalten werden, wenn es eine Videoüberwachung gibt. Das betrifft auch die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen. Im jeweilig konkreten Einzelfall wird die Entscheidung darüber getroffen, in welchem Umfang diese DSGVO Regelung geltend gemacht wird.

Das bedeutet, dass anhand eines Kamerasymbols ein Hinweis darauf erfolgen muss, dass der Bereich mit einer Videokamera überwacht wird. Auch die Identität des Verantwortlichen für die Videoüberwachung ist mit Namen und Kontaktdaten preiszugeben. Dasselbe gilt für die Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Die Rechtsgrundlage und der Verarbeitungszweck sind in Schlagworten darzulegen, ausserdem ist Information über das berechtigte Interesse zu geben. Dasselbe trifft auch die Dauer der Speicherung zu.

Es ist nicht einfach so rechtens, innerhalb eines Betriebs die Mitarbeiter oder Beschäftigten per Videoaufzeichnung zu überwachen. Ansonsten stellt das einen deutlichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, wenn dieser während der Arbeit beobachtet wird. Nur dann, wenn wichtige Gründe für diese Videoüberwachung vorliegen, darf diese erfolgen.

A painting on a wall warning visitors about video surveillance
Photo by Tobias Tullius / Unsplash

Die Informationspflicht ist zweistufig aufgebaut:

  • Erste Stufe: durch ein Hinweisschild, welches von jedermann ersichtlich ist
  • zweite Stufe: mithilfe eines Informationsschreibens, auf welches das sichtbare Hinweisschild hinweist.

Folgendes sollte das Informationsschild für die Videoüberwachung aufweisen:

  • Kontaktdaten und Name des Verantwortlichen
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
  • der Zweck der Videoüberwachung
  • die rechtliche Grundlage
  • die Dauer der Abspeicherung, wenn keine Echtzeitüberwachung erfolgt
  • Hinweise auf die Rechte des Betroffenen

Grundsätzlich muss also jeder Arbeitgeber deutlich machen, dass eine Videoüberwachung vorliegt. Grundsätzlich sind die umfassenden DSGVO Informationspflichten daher auch für die Videoüberwachung anzuwenden.