Stromvertrag nur mit Lastschrift und Bankverbindung: Ist das zulässig?

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Wenn ein neuer Vertrag mit einem Stromversorger, bzw. mit einem Energieversorger abgeschlossen wurde, wird meistens gleich nach einer Bankverbindung gefragt. Das Lastschriftverfahren ist für den Anbieter ein riesiger Vorteil. Es stellt sich aber für beide Seiten schnell die Frage, ob der Energieversorger das tatsächlich fordern darf oder ob auch andere Zahlungswege angeboten werden müssen.

Praktisch aber nicht automatisch erlaubt

Grundsätzlich wollen die meisten Unternehmen per Lastschrift vom Konto abbuchen können. Für den Kunden kann das aber unangenehm sein. Dafür ist nämlich grundsätzlich immer eine Einzugsermächtigung eine Voraussetzung. Wenn diese nicht geboten wird, resultieren Probleme daraus. Es gibt sogar Energieversorger und Stromunternehmen, die deshalb grundsätzlich den Vertrag entsprechend ablehnen. Die Vorgabe ist angeblich eine fehlende Bonität. Es ist meist nicht gewünscht, per Dauerauftrag oder per Vorauszahlung solche Rechnungen für Stromkosten zu begleichen. Nicht nur die Verbraucher fühlen sich von dieser Situation gestört. Mit dieser Situation ist schon so mancher vor das Gericht gezogen.

Deshalb gab es schon sehr viele Klagen bei diversen Energieversorgungsunternehmen. Sehr häufig werden diverse Stromverträge über online Portale offeriert, damit interessierte Kunden einen optimalen Vergleich haben. Solche online Angebote können aber nur dann auch im Internet abgeschlossen werden, wenn das Lastschriftverfahren als Bezahlungsmethode gewählt wird. Dafür muss der Kunde aber zustimmen. Solche Tarife können nicht in Auftrag gegeben werden und es kommt auch kein Vertrag zu Stande, wenn die Bankverbindung nicht genannt wird.

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Andere Zahlungsmöglichkeiten müssen angeboten werden

Der Bundesgerichtshof hat allerdings beschlossen, dass auch andere Zahlungsmöglichkeiten von Versorgungsunternehmen angeboten werden müssen, wenn es zu einem Vertragsabschluss kommt. Es ist rechtswidrig, nur eine Bezahlung per Lastschrift zuzulassen. Ansonsten sind nämlich automatisch alle Kunden von solchen Vertragsabschlüssen ausgeschlossen, die beispielsweise kein eigenes Bankkonto haben oder nicht per Lastschrift Verfahren zahlen wollen. Eventuell kann eine ausreichende Bonität zum entsprechenden Termin für die Abbuchung nicht immer sichergestellt werden.

Aus Sicht des Energieversorger

Grundsätzlich ist es das Ziel solcher Energieversorger auf diese Art und Weise direkte online Kundenanträge wahrnehmen zu können. Unterschiedliche Zahlungsoptionen werden trotzdem nur ungerne angeboten. Es ist einfach eine einfachere Abwicklung für das Unternehmen selbst, wenn die Tarife per Lastschrift Verfahren regelmässig abgebucht werden können. Deshalb sollte der Kunde auch direkt online bei Vertragsabschluss dem Lastschriftverfahren zustimmen und die Bankverbindung bekannt geben. Von einer späteren Wahlmöglichkeit in Bezug auf andere Zahlungswege erfährt der Kunde aber grundsätzlich nichts.

Das Lastschriftverfahren alleine ist nicht zulässig

Vielen Konsumenten ist daher gar nicht bewusst, dass alleine nur das Lastschriftverfahren als einzige Möglichkeit für die Bezahlung der Stromtarife nicht zulässig ist. Das ist auch dann der Fall, wenn die Stromtarife im Internet bestellt werden und es zu einem solchen online Vertragsabschluss kommt. Es muss unterschiedliche Zahlungswege geben. Ob der Vertrag direkt mit dem Energieversorger gemacht wird oder der Weg über Vergleichsportale dafür gewählt wird ist nicht ausschlaggebend. Auch ein Kunde, der über kein Bankkonto verfügt muss solche Stromtarife wahrnehmen können.

Umso empfehlenswerter ist es deshalb für die Energieversorger, dass diese ein breit gefächertes Spektrum an Zahlungsmöglichkeiten offerieren. Das Unternehmen darf nicht bereits vor der Bestellung oder dem Vertragsabschluss ein Lastschriftverfahren vorschreiben und erst im Anschluss auf Nachfrage diverse weitere Zahlungsmöglichkeiten anbieten.

Die Sache mit der Einzugsermächtigung

Das Lastschriftverfahren ist bei sehr vielen Unternehmen äusserst beliebt, ausserdem ist diese Zahlungsvariante sehr bequem und zudem relativ sicher. Je nach Vertrag kann ein solches Unternehmen auch eine Einzugsermächtigung verlangen. Trotzdem kann sich der Konsument niemals wirklich vor einer falschen Abbuchung sichern und schützen, wenn das Lastschriftverfahren entsprechend eingerichtet ist. In vielen Fällen wurde das Konto bereits unrechtmässig belastet, wie zum Beispiel bei Fitnessstudiobeiträgen und Abonnements für Fernsehzeitschriften und ähnliche.

Abbuchungen und SEPA

Es gibt unterschiedliche Varianten, wenn es um Banklastschriften geht. Die meisten davon beziehen sich auf eine SEPA Lastschrift. Diese Variante bezieht sich auf den einheitlichen europäischen EU Zahlungsverkehr. Dazu zählen die 27 Mitglieder Staaten der Europäischen Union. Nebenbei gibt es auch noch das so genannte Abbuchungsverfahren und die Einzugsermächtigung. Die SEPA Regeln gelten aber grundsätzlich als wichtige Regeln. Seit dem Juli 2012 gibt es dazu neue Vorlagen. Solche Einzugsermächtigungen können sogar bis zu einem Tag vor der Abbuchung widerrufen werden.