Videoüberwachung an Schulen

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Tags: Überwachung Videokamera Schule Grundrecht Datenschutz DSGVO Videoüberwachung

Für viele Schulen gilt die Videoüberwachung als Lösung zum Schutz vor Vandalismus oder anderen Schäden, wie zum Beispiel Diebstahl. Dieses Thema ist allerdings sehr heiss diskutiert. Auch in Bezug auf den Datenschutz entstehen hier einige Fragen. Durch den Vandalismus entsteht vielerorts ein umfassender Schaden, oft werden auch Monitore oder Computer völlig von Schülern zerstört. Bei vielen Schulen liegt das an der Tagesordnung. Das Ziel ist, mithilfe der Videoüberwachung an Schulen diese Straftaten effektiv zu verhindern. Genau deshalb werden Überwachungskameras installiert.

Aussenbereiche und Schulhöfe

In den Aussenbereichen der Schulen setzt man auf hochauflösende Kameras, die vor diversen Witterungsverhältnissen geschützt sind. Es gibt dafür ganz besonders robuste Ausführungen. Eine permanente Aufzeichnung erfolgt dann, wenn in den Gängen oder direkt auf dem Schulhof viel Betrieb herrscht. Ein anderer Aufzeichnungsmodus kann gewählt werden, wenn während der Unterrichtszeiten der Betrieb entsprechend abnimmt.

Das Grundrecht des Schülers

Grundsätzlich greift eine solche Überwachung per Videokamera in das Grundrecht der betroffenen Personen ein. Jeder sollte selbst über die Verwendung und Preisgabe der personenbezogenen Daten bestimmen können. Genau hier entsteht oft ein Problem in Bezug auf den Datenschutz. Ein Schüler sollte sich zu einer demokratischen, freien und mündigen Person entwickeln können. Die dauerhafte Videoüberwachung, wie zum Beispiel während des Unterrichts ist deshalb unzulässig. Hier gilt es, die Interessen aller Betroffenen abzuwägen, um die Verhältnismässigkeit zu bestimmen.

Die Persönlichkeitsrechte des Schülers

Eine Schule ist eine öffentliche Stelle, deshalb tritt das jeweilige Landesdatenschutzgesetz und nicht das Bundesdatenschutzgesetz in Kraft. Wenn eine Videoüberwachung an einer Schule eingesetzt wird, muss diese sowohl erforderlich, als auch geeignet sein, um das Hausrecht zu wahren. Es darf niemals unverhältnismässig in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Schüler eingegriffen werden.

From the exhibition "The Nineties: A Glossary of Migrations" 
https://www.muzej-jugoslavije.org/en/exhibition/devedesete-recnik-migracija/
Photo by Ivan Aleksic / Unsplash

In datenschutzrechtlicher Hinsicht gilt es, zwischen den unterschiedlichen Arten der Videoüberwachung zu unterscheiden. Folgende Unterschiede sind deshalb zu beleuchten:

  • Heimliche oder offene Überwachungskameras
  • nicht zugängliche oder öffentlich zugängliche Räume
  • der zeitliche Bereich der Aufnahmen
  • der örtliche Aufnahmebereich und Winkel
  • gibt es technische Erkennungsmassnahmen zur Personenerkennung?
  • Ton- und Aufnahmequalität
  • die Abspeicherung auf einem Datenträger
  • Videoüberwachung mit Aufnahme oder Videobeobachtung

Grundsätzlich kann also davon ausgegangen werden, dass ein gesundes Mass der Interessenabwägung erforderlich ist, wenn es um die Videoüberwachung an Schulen geht. Es gilt, die Interessen aller Betroffenen gut abzuwägen, bevor es zu einer generellen Videoüberwachung an der Schule kommt. Das Datenschutzrecht ist in jedem Fall zu wahren, weshalb auch hier die DSGVO ins Spiel kommt.