Videoüberwachung öffentlicher Strassen und der Datenschutz
Grundsätzlich ist eine Videoüberwachung, bzw. die Aufnahme von Bildern zulässig, wenn die entsprechende Person dazu eingewilligt hat, dass die personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Dasselbe trifft zu, wenn die Videoüberwachung oder die Bildaufnahme im lebenswichtigen Interesse der Person erforderlich ist.
Ausnahmen stellen sich ausserdem dar, wenn eine besondere gesetzliche Bestimmung angeordnet oder erlaubt ist. Dasselbe trifft auch auf Einzelfälle mit berechtigtem Interesse zu. Im Wesentlichen hat sich in Bezug auf die Datenschutz-Verordnung und der Zulässigkeit für die Videoüberwachung nichts geändert. Meist geht es um das überwiegende berechtigte Interesse des Verantwortlichen selbst in den Einzelfällen, wenn an öffentlichen Orten eine Videoüberwachung durchgeführt wird. Davon sind beispielsweise zahlreiche Gemeinden betroffen.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
Die entscheidende Rolle spielt immer noch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wenn es um die öffentliche Videoüberwachung geht. Der Betroffene hat immer ein Grundrecht auf Datenschutz, trotzdem besteht auch ein Interesse am Schutz des Eigentums, sowie an Leben und Leib, weshalb sich die Situation immer in einem Spannungsfeld befindet. Es ist also immer die Frage danach, welches Interesse überwiegt. Wichtig ist, dass die öffentliche Videoüberwachung einen Zweck erfüllt, wie zum Beispiel der Schutz des Eigentums selbst. Nur dann, wenn kein gelinderes Mittel zur Verfügung steht, ist die Videoüberwachung zulässig.
Unter die Verordnung fallen allerdings beispielsweise keine Altstoffsammelzentren, weshalb die Zulässigkeit zu prüfen ist. Die Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn diese auch zu den entsprechenden Zeiten ausgeübt wird. Wenn es zum Beispiel an öffentlichen Stellen in der Vergangenheit bereits zu Vandalismus gekommen ist, ist eine Videoüberwachung ebenfalls zulässig. Auch dies gilt nur dann, wenn keine gelinderen Mittel zur Verfügung stehen.
Für den Schutz der personenbezogenen Daten ist eine so genannte Folgenabschätzung vorgesehen. Ins Auge gefasst werden dabei:
- Die Verhältnismässigkeit
- der Zweck der Verarbeitung
- die Bewertung der Notwendigkeit
- die Bewertung der Risiken
- die Sicherheitsvorkehrungen
Wenn die Videoüberwachung im Sinne einer Kontrolle bei einem Prüfverfahren verwendet wird, ist keine Folgenabschätzung erforderlich.
In einem Unternehmen ist die Videoüberwachung ein sehr schwieriges und kompliziertes Thema. Dieses sorgt immer wieder für Konflikte zwischen Datenschützern, dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Das Datenschutzgesetz wurde seit Einführung der Datenschutz Grundverordnung angepasst. Es gilt daher, strengeren Auflagen einzuhalten. Dazu gehören:
- Datenschutz-Folgenabschätzung
- Datenminimierung
- Betriebsratsvereinbarung
- Einzelzustimmung
- Kennzeichnungspflicht
- Informationspflicht
Auch bei der öffentlichen Videoüberwachung ist es ausschlaggebend, dass die Daten unverzüglich gelöscht werden müssen, wenn diese nicht mehr erforderlich sind, um einen bestimmten Zweck zu erreichen. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Daten nicht weiterhin gespeichert werden.