Datenschutz im Krankenhaus

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Viele Patienten stellen sich vor allem in Krankenhäusern die Frage, wie sicher ihre Daten wirklich sind, wenn sie im Krankenhaus behandelt werden. Die Sache mit dem Patienten Datenschutz ist nämlich besonders heikel. Dieser gilt selbstverständlich auch für alle Mitarbeiter, wie zum Beispiel Ärzte, Pfleger und Krankenschwestern. Informationen zur Gesundheit sind ganz spezifische personenbezogene Daten, die geschützt werden müssen. Selbstverständlich spielt hier auch das so genannte Arztgeheimnis eine wichtige Rolle. Einer ganz besonderen beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen nämlich sowohl die Ärzte, als auch das gesamte medizinische Personal.

Es gibt strafrechtliche Relevanzen, wenn dagegen verstossen wird. Diese sind im Strafgesetzbuch festgelegt. Deshalb liegt es sowohl im Sinne des Personals, als auch im Sinne des Betroffenen, wenn die Patientendaten richtig behandelt werden. Übrigens darf nicht automatisch ein Pfleger oder Arzt im Krankenhaus diese personenbezogenen gesundheitlichen Daten des Patienten einsehen. Das darf nur Personal, das in die Situation wirklich eingebunden ist. Deshalb gibt es in Bezug auf die Einsichtnahme entsprechende Beschränkungen.

Auskunft an Angehörige

Es ist übrigens nicht so, dass enge Angehörige des Patienten jederzeit sämtliche Details über die Gesundheit des betroffenen Patienten erfahren dürfen. Der Arzt ist davon nämlich nicht automatisch von seiner Schweigepflicht entbunden. Wie eng das Verwandschaftsverhältnis ist spielt deshalb in diesem Bereich keine Rolle. Das gilt beispielsweise sowohl gegenüber der Eltern, als auch den Kindern und dem Ehepartner. Die Informationen dürfen nur an den Angehörigen weitergegeben werden, wenn der Patient dafür bereits eingewilligt hat. Wenn eine solche Einwilligung nicht vorhanden ist, dürfen keine Auskünfte erteilt werden. Ansonsten wird gegen das Arztgeheimnis und das Datenschutzgesetz verstossen.

Photo by Martha Dominguez de Gouveia / Unsplash

Der Ausnahmefall

Etwas anders sieht die Situation Situation im Ausnahmefall aus, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist sich selbst mitzuteilen und diese Einwilligung nicht erteilen kann. Beispiele sind schwere Schäden und Bewusstlosigkeit oder Koma. Dann zählt eine Patientenverfügung. Es kann auch vorkommen, dass keine Patientenverfügung vorhanen ist. Normalerweise ist in dieser Verfügung ein Bevollmächtigter eingetragen. Der betroffene Patient muss deshalb

  • freiwillig
  • aktiv
  • explizit

einwilligen, ob diese Patientendaten weitergegeben werden dürfen. Auch hier gibt es eine Ausnahme, wie zum Beispiel bei Aufsichtsbehörden oder polizeilichen Berechtigungen.