Überwachung am Arbeitsplatz - was darf der Chef?

2 min
 
Tags: Arbeitsplatz Überwachung Datenschutz Arbeitgeber Arbeitnehmer E-Mail Computer

Viele betrachten das Arbeiten mit Internet und Computer am Arbeitsplatz als Normalität. In letzter Zeit stellt sich aber oft die Frage, inwiefern der Chef seine Arbeiter wirklich kontrollieren darf. Welche Daten dürfen also vom Arbeitgeber wirklich gesammelt und gespeichert werden? Ist es erlaubt, Kontrolle darüber auszuüben, in wie Ferne die Mitarbeiter E-Mails und das Internet nutzen?

Vielen ist nicht bewusst, dass es neben dem Datenschutz auch ein besonderes Beschäftigtendatenschutzgesetz gibt. Das betrifft ganz konkret auch die Arbeit am Computer am Arbeitsplatz. Die Gesetze wurden an die europäisch weite Datenschutzverordnung angepasst.

Wenn also ein Arbeitgeber, wie zum Beispiel eine Behörde, eine Organisation oder ein Unternehmen es für richtig hält, die Beschäftigten zu überwachen, dann darf das bis zu einem gewissen Grad geschehen. Trotzdem ist nicht jede Art der Überwachung gerechtfertigt und erlaubt. Auch wenn der Chef das gerne so möchte, dürfen zum Beispiel nicht einfach so sämtliche Daten über die Arbeitnehmer gesammelt werden.

Die Position des Arbeitgebers

Der Grund dafür ist, dass sich ein Arbeitgeber in einer speziellen Machtposition gegenüber seinem Arbeitnehmer befindet. Deshalb muss ein Arbeitnehmer einen zusätzlichen Schutz in Anspruch nehmen können. Oftmals ist es verführerisch, diverse elektronische Verfahren zu nutzen, um die Verhaltenskontrolle über den Arbeitnehmer auszuführen. Diese Massnahmen erscheinen einfach und billig für den Arbeitgeber.

Photo by Damir Kopezhanov / Unsplash

Wer aber Informationen über einen Stellenbewerber oder Arbeitnehmer sammeln und auswerten möchte, muss vorsichtig sein. Gewisse Daten zu einer Person dürfen vom Arbeitgeber natürlich eingeholt werden, wenn es um die Einsatzfähigkeit des Beschäftigten geht. Deshalb dürfen auch Personalakten existieren. Wenn ein Arbeitsverhältnis allerdings beendet wurde, muss mit solchen Akten sorgsam umgegangen werden. Grundsätzlich dürfen die Personalakten deshalb niemals an Dritte weitergereicht werden.

Bestimmte Daten müssen bei jedem Arbeitsverhältnis gesammelt werden. Das ist aber nur unter speziellen Voraussetzungen erlaubt. Das Sammeln von personenbezogenen Daten darf nur dann geschehen, wenn derjenige auch ausdrücklich dazu zugestimmt hat oder dies durch einen besonderen Umstand oder seitens des Gesetzes erlaubt ist.

Das bedeutet, dass so genannte essenzielle Daten sehr wohl gesammelt werden dürfen. Das Arbeitsverhältnis ist immer ein ganz besonderer Umstand.

Das gesamte Verhalten eines Beschäftigten darf nicht protokolliert und gespeichert werden. Der Arbeitgeber darf zum Beispiel nicht darüber Buch führen, dasselbe gilt auch für elektronische Stechuhren oder herkömmliche Zeiterfassungssysteme. Dafür bedarf es der Abstimmung des Personalrats und Betriebsrats.

Als rechtlich zulässig werden folgende Unterlagen für die Personalakten angesehen:

  • Schriftwechsel in der Arbeit
  • Vereinbarung mit dem Chef über Vorschuss oder Darlehen
  • Rügen und Abmahnungen
  • Beurteilungen
  • Genehmigungen für eine Nebentätigkeit
  • Arbeitsvertrag
  • Arbeitserlaubnis
  • Bescheinigungen und Zeugnisse
  • Nachweise über Fortbildung, Ausbildung und Vorbildung
  • Personalfragebogen
  • Bewerbungsunterlagen

Auf keinen Fall ist es also erlaubt, die Mitarbeiter permanent per Videoüberwachung zu filmen oder ähnliche Massnahmen zu ergreifen. Das verstösst gegen das Datenschutzgesetz.