Elektronische Patientenakte

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Tags: Patientenakte ePA daten Digitalisierung Gesundheitswesen Datenschutzbedenken Kritik Zugriffsberechtigung Forschungszwecken

Elektronische Patientenakte – was bedeutet das für mich?

Bis Ende 2024 soll in Deutschland verpflichtend die elektronische Patientenakte (ePA) eingeführt werden. So lauten die Pläne von Gesundheitsminister Karl Lauterbach. Die Zettelwirtschaft soll mit der Digitalisierung aller Daten ein für allemal beendet werden.

Doch die Einführung der elektronischen Patientenakte wird nicht von allen Beteiligten rückhaltlos begrüsst. Was dieser Schritt für Sie konkret bedeutet und welche Daten in der ePA erfasst werden, erfahren Sie an dieser Stelle.

Diese Daten werden gespeichert

Die Praxis im Gesundheitswesen sieht bislang so aus: Diagnosen, Befunde, Röntgenbilder, MRT-Berichte und Medikation der Patienten liegen direkt beim Arzt und werden gegebenenfalls von einer Gesundheitseinrichtung wie einem radiologischen Institut zum Hausarzt geschickt.

Mit der Einführung der ePA wird diese Praxis beendet. Die elektronische Patientenakte funktioniert wie ein Datencontainer, in dem sämtliche Gesundheitsdaten eines Patienten zusammengeführt und gespeichert werden. Das heisst: Neben den aufgezählten Dokumenten und Unterlagen werden auch der Impfausweis, die Patientenverfügung, der Mutterpass und das Bonusheft für den Zahnarzt im ePA in elektronischer Form hinterlegt.

Geplant ist auch, dass Versicherte eigene Daten wie beispielsweise ein Tagebuch über Blutdruckmessungen anlegen können.

Vorteile der elektronischen Patientenakte

Der Hauptvorteil der elektronischen Patientenakte ist die Abschaffung der Papierberge. Schon lange bemängeln Experten die schleppende Digitalisierung im Gesundheitswesen. Ausserdem soll durch die ständige Verfügbarkeit aller Daten schnellere Hilfe im Notfall gewährleistet werden. Ärzte erhalten Einblick in die gesamte Krankengeschichte eines Versicherten und können selbst Dokumente und Daten hinzufügen. Ziel ist es darüber hinaus, die Kosten im Gesundheitswesen zu senken, etwa durch das Vermeiden von Mehrfachuntersuchungen.

Kann die ePA abgelehnt werden?

Kritik von Patientenschützern erntete der deutsche Gesundheitsminister für das geplante Widerspruchsprinzip bei der elektronischen Patientenakte. Versicherte, die Datenschutzbedenken haben, müssen ausdrücklich der Anlage dieses Datenspeichers widersprechen, wenn sie ihn nicht wollen (Opt-out-Verfahren). Bislang mussten Versicherte ausdrücklich zustimmen, wenn sie eine ePA nutzen wollten (Opt-in-Verfahren).

Wer hat Zugriff auf die Daten?

Wer die elektronische Patientenakte nutzt, muss in Krankenhäusern, bei Ärzten und Apothekern den Zugriff freigeben. Dies erfolgt über die Eingabe einer PIN. Die Mediziner benötigen selbst eine weitere persönliche Identifikationsnummer, um auf die Daten Zugriff zu bekommen. Es soll für die Versicherten auch möglich sein, die Zugriffsberechtigung auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Dieser Fall tritt beispielsweise ein, wenn eine zeitlich begrenzte Behandlung bei einem Facharzt erforderlich ist.

Wie sicher sind die Daten?

Auf Fragen nach der Datensicherheit folgten aus dem Gesundheitsministerium die üblichen Versprechungen. Die Originalaussage der Agentur, die für die digitale Infrastruktur des Gesundheitssystems engagiert wurde, lautet: „Die Daten liegen sicher und verschlüsselt in den ePA-Aktensystemen der jeweiligen Betreiber, die in der Telematikinfrastruktur betrieben werden.“

Geplant sind eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und eine Zwei-Faktor-Authentifizierung. Das heisst, dass die Daten nur mit dem jeweiligen Endgerät gelesen werden können. Das gezielte Abfangen auf dem Weg vom Sender zum Empfänger wäre demnach nutzlos.

Ungeachtet aller vollmundigen Versprechungen der Entwickler und der Politik warnen Datenschützer vor Datenmissbrauch. Da die Versicherten über eine App auf die elektronische Patientenakte zugreifen sollen, lauern die üblichen Sicherheitslecks aller handelsüblicher Smartphones.

Fazit: Mit der Einführung der elektronischen Patientenakte soll schnellere Hilfe im Notfall gewährleistet werden und es soll zu Kosteneinsparungen im Gesundheitswesen kommen. Bedenklich ist die Tatsache, dass mit der Einführung des Widerspruchsprinzips dem Versicherten die Kontrolle über seine medizinische Historie praktisch entzogen werden soll.

Ausserdem deutet Lauterbach darüber hinaus an, dass die Daten aus der elektronischen Patientenakte unter Umständen zu Forschungszwecken genutzt werden können. Sollte sich irgendwann herausstellen, dass sensible Daten ohne Zustimmung der Patienten an die Pharmaindustrie weitergeleitet wurden, käme das aus datenschutzrechtlicher Sicht einem Super-GAU gleich.