Vorratsdatenspeicherung verstösst gegen EU-Recht
Vorratsdatenspeicherung verstösst gegen EU-Recht
Die Regelung bezüglich der Vorratsdatenspeicherung verstösst gegen das europäische Recht. Das bedeutet, dass Daten, die in Verbindung mit dem Internet oder dem Telefon stehen, nicht gespeichert werden dürfen, wenn diese verdachtsunabhängig sind. Diese Vorgehensweise verstösst gegen das aktuell geltende europaweite Recht. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof festgelegt.
Besonders häufig werden folgende Daten der Nutzer gespeichert:
- Verbindungsdaten
- Standortdaten
- IP-Adressen
Im deutschen Telekommunikationsgesetz gibt es dazu feste Richtlinien. Nun gab es eine neue Wendung des Europäischen Gerichtshofs. Die bisherige Rechtsprechung wurde durch das Urteil nochmals bestätigt. Daten dürfen nur gesammelt und gespeichert werden, wenn sie folgenden Kriterien entsprechen:
- Präventiv zur Bekämpfung schwerer Kriminalität
- Verhütung von schweren Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit
- Bei Bedrohung der nationalen Sicherheit
Daher gilt es, sich allgemein auf das absolut Notwendige zu beschränken. Die Einschränkungen für die Daten bestimmter Personen oder von bestimmten Umgebungen sind nicht so streng. Wenn die IT-Adressen gespeichert werden sollen, so gilt eine unterschiedslose und allgemeine Vorratsspeicherung als rechtlich anerkannt, sofern die Vorgehensweise auf das Nötige beschränkt ist. Auch diese Abspeicherung der Daten muss den oben genannten Kriterien entsprechen. Besteht also kein Anlass, ist eine Vorratsdatenspeicherung in Deutschland rechtswidrig.
Definition Vorratsdaten
Telefonanbieter und Internetprovider werden vom deutschen Telekommunikationsgesetz dazu verpflichtet, sämtliche Verkehrsdaten ihrer Kunden zu erfassen und abzuspeichern. Ein Beispiel dafür ist, wer mit wem über das Telefon oder die IP-Adresse kommuniziert oder im Internet unterwegs ist. Für Ermittler sollte das nachvollziehbar sein. Auch Daten zu den Geräten sind besonders relevant. Dasselbe galt bisher auch für die typisch beliebten Standortdaten.
Entsprechend der Gerichtsurteile der letzten Jahre waren die oben genannten Unternehmen allerdings nicht zu einer solchen Vorratsdatenspeicherung verpflichtet. Diese Regelung wurde von der Bundesnetzagentur ausgesetzt, sodass kein Anbieter solche Verkehrsdaten mehr abspeichern musste. Inwiefern sich dieses Urteil mit dem europäischen Recht vereinen lässt wurde jetzt endlich geklärt. Daher kommt ein solches Urteil vom Europäischen Gerichtshof nicht unerwartet.
Was die Bekämpfung von Kindesmissbrauch betrifft, so wird seitens des Bundesministeriums aber trotzdem gefordert, zumindest die IP-Adressen abzuspeichern. Nur so können Online-Nutzer identifiziert werden. Eine Idee dazu wurde in den Raum geworfen: Das Quick-Freeze-Verfahren soll Abhilfe schaffen.
Die Idee der Vorratsdatenspeicherung
Grundsätzlich soll die Vorratsdatenspeicherung dabei helfen, Kindesmissbrauch vorzubeugen. Es gibt zahlreiche Online-Plattformen, die gewiefte Verschleierungstechniken diesbezüglich nutzen. Deshalb scheint die Vorratsdatenspeicherung eine Lösung zu sein. Leider bewegen sich viele Täter anonym im Darknet. Im Alltag kommen für solche Fälle ohnehin neuere Ermittlungsmethoden für die Strafverfolger zum Einsatz.